Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Umweltschutzgesetz 1996 Anl. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 36/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

29.05.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

Oö. USchG

Index

60 Naturschutz

Text

ANHANG 2

Stoffliste zum römisch fünf. Abschnitt dieses Landesgesetzes
Einleitung

  1. Ziffer eins
    Die für die Anwendung des römisch fünf. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des Paragraph 40, Absatz 6, unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen.
  2. Ziffer 2
    Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn
    1. Litera a
      eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
    2. Litera b
      eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
    3. Litera c
      eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    4. Litera d
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer eins und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    5. Litera e
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 3,, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    6. Litera f
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
  3. Ziffer 3
    In Anwendung von Ziffer 2, Litera c,, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen / an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
  4. Ziffer 4
    Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
  5. Ziffer 5
    Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
  6. Ziffer 6
    Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008, und die Giftliste-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2003,, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005, heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Ziffer 4, oder Ziffer 5, von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung.
  7. Ziffer 7
    Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, unterliegen (z. B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2008, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz des Punktes 6. dieser Einleitung.
  8. Ziffer 8
    Im Sinn dieser Anlage wird als GasNächster Suchbegriff jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinn dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2013)

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von

 

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2,

1.1

Ammoniumnitrat

5000

10000

1.2

Ammoniumnitrat

1250

5000

1.3

Ammoniumnitrat

350

2500

1.4

Ammoniumnitrat

10

50

2.1

Kaliumnitrat

5000

10000

2.2

Kaliumnitrat

1250

5000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel disulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C ≥ 90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

20

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet

0,001

0,001

29

Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%: 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphorsäuretriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-ropansulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

2.500

25.000

a)

b)

c)

d)

Ottokraftstoffe und Naphtha

Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

Schweröle

 

 

Anmerkungen zu Teil 1:

Zu Ziffer eins Punkt eins :,

Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  • Strichaufzählung
    gewichtmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl.Nr. L 301 vom 21.11.2003, S. 1, erfüllen,
  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,
    und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

Die Bedingungen für die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil römisch III Abschnitt 38.2) sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit abrufbar.

Zu Ziffer eins Punkt 2 :,

Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen vom Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
  • Strichaufzählung
    bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
  • Strichaufzählung
    bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein bzw. Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist
    und die die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

Zu Ziffer eins Punkt 3 :,

Gilt für Ammoniumnitrat in technischer Qualität, d.h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten
    und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

Zu Ziffer eins Punkt 4 :,

Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

  • Strichaufzählung
    zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu 1.2 und 1.3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufbereitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederaufbereitung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Ziffer eins Punkt 2, oder 1.3 nicht mehr erfüllen, oder
  • Strichaufzählung
    Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu 1.1 und 1.2, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

Zu Ziffer 2 Punkt eins :,

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

Zu Ziffer 2 Punkt 2 :,

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

Zu Ziffer 28 :,

Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach der Anlage 3 der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,, zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2013)

Zu Ziffer 30, Litera c, :,

Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

Zu Ziffer 30, Litera d, :,

Erdölerzeugnisse, die gemäß UN/ADR-Nr. 3082 zu kennzeichnen sind und nicht unter Litera a bis c fallen.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

 

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins,

Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2,

1

Sehr giftig

5

20

2

Giftig

50

200

3

Brandfördernd

50

200

4

Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klasse 1.4)

50

200

5

Explosionsgefährlich (UN/ADR-Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

10

50

6

Entzündlich

5000

50000

7

Leichtentzündlich

50

200

8

Leichtentzündlich

5000

50000

9

Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten

10

50

10

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

100

200

11

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht in 1 – 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht in 1 – 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2:

Zu Ziffer 4 und 5:

Als explosionsgefährlich im Sinn des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufende Reaktionen Licht, Vorheriger SuchbegriffGas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

Zu Ziffer 6 :,

Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Ziffer 6, sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

Zu Ziffer 7 :,

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Ziffer 7, sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

Zu Ziffer 8 :,

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Ziffer 8, sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 11.

Zu Ziffer 9 :,

Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Ziffer 9, sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereichs gehalten werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2006, 36/2014)

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10000480

Dokumentnummer

LOO40015197

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