Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 6,
Heimstruktur und Heimgröße

  1. Absatz einsDie Heime sind zur Gänze barrierefrei und nach den anerkannten Betreuungs- und Pflegestandards zu errichten, auszustatten und zu betreiben. Der Heimträger hat ein Leitbild und ein Betreuungs- und Pflegekonzept auf der Grundlage der Gruppenpflege zu erstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)
  2. Absatz eins aMehrere (Bewohner)Gruppen können zu Wohnbereichen zusammengeschlossen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)
  3. Absatz 2Je nach konkreter baulicher Situation sind den einzelnen oder auch mehreren (Bewohner)Gruppen bzw. Wohnbereichen gemeinsam die für einen zeitgemäßen und zukunftsorientierten Heimbetrieb erforderlichen Funktionsräume für betreuerische und pflegerische Belange (wie insbesondere Pflegebad, Pflegestützpunkt etc.) zuzuordnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)
  4. Absatz 3Die Anzahl der Normplätze eines Heimes darf 120 nicht überschreiten.
  5. Absatz 4Bestehende Heime mit mehr als 120 Normplätzen sind bis längstens 31. Dezember 2002 auf die im Absatz 3, festgelegte Größe zurückzuführen.
  6. Absatz 5Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen von der Bestimmung des Absatz 4, erteilen, wenn dringender Bedarf an Heimplätzen gegeben ist und die sonstigen Standards dieser Verordnung erfüllt werden.

Im RIS seit

04.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO40013090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1996/29/P6/LOO40013090

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