(5)Absatz 5Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 erteilen, wenn dringender Bedarf an Heimplätzen gegeben ist und die sonstigen Standards dieser Verordnung erfüllt werden.Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen von der Bestimmung des Absatz 4, erteilen, wenn dringender Bedarf an Heimplätzen gegeben ist und die sonstigen Standards dieser Verordnung erfüllt werden.