Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 3 a,
Teilstationäre Dienste

Unter den im Paragraph 63, Absatz 4, Oö. SHG 1998 genannten teilstationären Diensten ist eine ganz- oder zumindest halbtägig betreute Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie kann integrativ oder als eigenständige Gruppe geführt werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO40013092

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