Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 13,
Küche

  1. Absatz einsZur fachlichen Leitung des Küchenbetriebes ist eine berufserfahrene Fachkraft mit Zusatzausbildung in Zuckerdiät und sonstiger Diät zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Erstellung des Speiseplanes hat unter Berücksichtigung der regionalen Ernährungsgewohnheiten nach den Erkenntnissen der Ernährungslehre zu erfolgen.
  3. Absatz 3Folgende Verpflegungsvarianten sind anzubieten:
    1. Ziffer eins
      Normalkost mit mindestens 2 Menüs zur Auswahl,
    2. Ziffer 2
      Schonkost (geeignet für Leber, Galle, Magen und Darm),
    3. Ziffer 3
      Zuckerdiät,
    4. Ziffer 4
      Reduktionskost und
    5. Ziffer 5
      Breikost.

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO40013094

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