Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Feuerwehrgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 104/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

Oö. FWG

Index

94 Feuerpolizei

Text

Paragraph 39,

Bezirks-Feuerwehrkommandant

  1. Absatz einsDem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegt:
    1. Ziffer eins
      das Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs, die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen sowie bei der Funktionsenthebung gewählter Mitglieder eines Feuerwehrkommandos;
    2. Ziffer 2
      das Vorschlagsrecht bei provisorischer Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos sowie bei der Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Paragraph 42, Absatz 4 ;,
    3. Ziffer 3
      die Leitung des Bezirks-Feuerwehrkommandos;
    4. Ziffer 4
      die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 13 ;,
    5. Ziffer 5
      die Dienstaufsicht über alle öffentlichen Feuerwehren im Bezirk, insbesondere die Gewährleistung der Schlagkraft und Ausbildung;
    6. Ziffer 6
      die Bildung von Einsatzeinheiten der Feuerwehren des Bezirkes für die Großschadensbekämpfung und Spezialeinsätze (Feuerlösch- und Bergungsbereitschaft bzw. -züge) sowie die Vorsorge einer periodischen Übungstätigkeit dieser Einheiten;
    7. Ziffer 7
      die Bildung von Feuerwehrstützpunkten, wenn dies aus einsatztaktischen, feuerwehrtechnischen und wirtschaftlichen Überlegungen geboten erscheint;
    8. Ziffer 8
      die Durchführung von jährlich mindestens einer Bezirks-Feuerwehrtagung;
    9. Ziffer 9
      die Durchführung von Dienstbesprechungen.
  2. Absatz 2Für jeden Feuerwehrbezirk (Paragraph 31, Absatz eins,) ist ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,)
  3. Absatz 3Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das
    1. Ziffer eins
      Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist oder
    2. Ziffer 2
      bereits durch insgesamt drei Jahre Feuerwehrkommandant oder Stellvertreter gewesen ist und die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat.
  4. Absatz 4Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl noch keine drei Jahre Feuerwehrkommandant oder Stellvertreter sind, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl der Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur
    1. Ziffer eins
      im Einzelfall erfolgen und
    2. Ziffer 2
      wenn der Bewerber die für die Ausübung der Funktion erforderliche Erfahrung im Feuerwehrwesen auf andere Weise glaubhaft macht.
  5. Absatz 5Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl die erforderliche Ausbildung nach Absatz 3, Ziffer 2, noch nicht absolviert haben, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, daß sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden.
  6. Absatz 6Jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach der Bestätigung seiner Wahl durch die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrkommandanten einen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten seines Bezirkes als Stellvertreter zu bestellen.
  7. Absatz 7Absatz 2 bis 6 gelten nicht für Städte mit eigenem Statut. In den Städten mit eigenem Statut ist der Pflichtbereichskommandant zugleich auch Bezirks-Feuerwehrkommandant; seine Stellvertreter sind zugleich auch Stellvertreter des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.
  8. Absatz 8Jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sind bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Hilfsorgane des Landes-Feuerwehrkommandanten und des Landes-Feuerwehrinspektors und an deren Weisungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015

Gesetzesnummer

10000490

Dokumentnummer

LOO40003955

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