Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

Navigation im Suchergebnis

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994 § 7

Kurztitel

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 80/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.06.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

30 Schulen

Text

b)

Besondere Anforderungen

Paragraph 7,

Physik- und Chemiesaal

  1. Absatz einsDie Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat insbesondere zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einem Vorführtisch mit den erforderlichen Anschlüssen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säurefesten Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausgußbecken,
    2. Ziffer 2
      der allenfalls erforderlichen Anzahl an Arbeitsplätzen für integrierte Schülerexperimente mit den entsprechenden Anschlüssen,
    3. Ziffer 3
      einer gesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kann,
    4. Ziffer 4
      einer Verdunkelungsvorrichtung,
    5. Ziffer 5
      einem normgerechten Handfeuerlöscher, einer Löschdecke sowie einer Notrufeinrichtung,
    6. Ziffer 6
      einer weißen Projektionsfläche.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)

  1. Absatz 2Anschließend an die Tafelwand des Physik- und Chemiesaales sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für pysikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.

  1. Absatz 3Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.

  1. Absatz 4Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal verwendeten Flüssiggasflaschen darf insgesamt 5 kg nicht übersteigen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

  1. Absatz 5Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so beschaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient werden kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gasanlage stets geschlossen zu sein. Sämtliche von Schülern bedienbare Installationen müssen auch zentral steuerbar und vom Versorgungsnetz abschaltbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

10000432

Dokumentnummer

LOO12009567

Alte Dokumentnummer

N6199917331V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1994/80/P7/LOO12009567

Navigation im Suchergebnis