Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Bauordnung 1994 § 44

Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 96/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. BauO 1994

Index

93 Bauwesen

Text

Paragraph 44,
Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen

  1. Absatz einsBauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach Paragraph 42, oder Paragraph 43, anzuzeigen ist, dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des Paragraph 43,, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde
    1. Ziffer eins
      dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, daß eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlagen nicht nach Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 4 untersagt.
    Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.
  2. Absatz 2Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach Paragraph 42, oder Paragraph 43, anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird, oder
    2. Ziffer 2
      der Baufertigstellungsanzeige nach Paragraph 43, keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt werden, oder
    3. Ziffer 3
      Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß Paragraph 39, Absatz 2 bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder
    4. Ziffer 4
      Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 49 und 50 gelten unabhängig vom Ablauf der im Absatz eins, festgelegten Untersagungsfrist.

Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998)

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Gesetzesnummer

10000411

Dokumentnummer

LOO40007190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1994/66/P44/LOO40007190

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