(6)Absatz 6Bei Bauvorhaben, die gemäß § 35 Abs. 5Bei Bauvorhaben, die gemäß Paragraph 35, Absatz 5,
für bestimmte Zeit bewilligt werden,
sind die Fristen im Sinn der Abs. 1 und 2 entsprechend dem Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist beträgt im Fall der Z 1 sechs Monate, im Fall der Z 2 zwei Jahre; Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf und mit dem Ablauf der in der Baubewilligung bestimmten Zeit.sind die Fristen im Sinn der Absatz eins und 2 entsprechend dem Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist beträgt im Fall der Ziffer eins, sechs Monate, im Fall der Ziffer 2, zwei Jahre; Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf und mit dem Ablauf der in der Baubewilligung bestimmten Zeit.