Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Bauordnung 1994 § 38

Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. BauO 1994

Index

93 Bauwesen

Text

Paragraph 38,
Erlöschen der Baubewilligung

  1. Absatz einsDie Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde.
  2. Absatz 2Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998)
  3. Absatz 3Die Frist für den Beginn der Bauausführung ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn das Bauvorhaben dem zur Zeit der Verlängerung geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entspricht und der Bauwerber überdies glaubhaft macht, daß sich der Beginn der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.
  4. Absatz 4Die Frist für die Fertigstellung des Bauvorhabens ist über Antrag des Bauwerbers angemessen zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Fertigstellung gehindert war und die Fertigstellung innerhalb der Nachfrist möglich ist.
  5. Absatz 5In den Verfahren um Fristverlängerung gemäß Absatz 3 und 4 kommt den Nachbarn keine Parteistellung zu.
  6. Absatz 6Bei Bauvorhaben, die gemäß Paragraph 35, Absatz 5,
    1. Ziffer eins
      auf Widerruf oder
    2. Ziffer 2
      für bestimmte Zeit bewilligt werden,
    sind die Fristen im Sinn der Absatz eins und 2 entsprechend dem Verwendungszweck in der Baubewilligung festzusetzen. Die Höchstfrist beträgt im Fall der Ziffer eins, sechs Monate, im Fall der Ziffer 2, zwei Jahre; Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Baubewilligung für solche Bauvorhaben erlischt überdies mit dem Widerruf und mit dem Ablauf der in der Baubewilligung bestimmten Zeit.
  7. Absatz 7Die Baubewilligung erlischt jedenfalls mit der Beseitigung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Gesetzesnummer

10000411

Dokumentnummer

LOO12009052

Alte Dokumentnummer

N6199816423V

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1994/66/P38/LOO12009052

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