Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Bauordnung 1994 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Bauordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 66/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008

Abkürzung

Oö. BauO 1994

Index

93 Bauwesen

Text

Paragraph 25,

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

  1. Absatz einsFolgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit Paragraph 26, nichts anderes bestimmt:
    1. Ziffer eins
      der Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und von sonstigen Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen, wenn
      1. Litera a
        ein Bebauungsplan rechtswirksam ist, der für den Bauplatz die Mindestanforderungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 festlegt,
      2. Litera b
        die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben,
      3. Litera c
        die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde und
      4. Litera d
        die Überwachung der gesamten Bauausführung von befugten Bauführern und erforderlichenfalls von besonderen sachverständigen Personen übernommen und diese Übernahme schriftlich bestätigt wurde;
    2. Ziffer 2
      unter den Voraussetzungen nach Ziffer eins, Litera b und d sowie unter der Voraussetzung, daß die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einem befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde:
      1. Litera a
        der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens neun Meter, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn die Betriebsgebäude weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung bestimmt sind;
      2. Litera b
        der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden;
    3. Ziffer 2 a
      die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit
      1. Litera a
        sie nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, einer Bewilligung bedürfen oder
      2. Litera b
        in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,, sofern die Antennenanlage eine Höhe von zehn Meter nicht überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern die Antennenanlage jedoch eine Höhe von zehn Meter überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nachgewiesen wird;
    4. Ziffer 3
      die nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, fallende Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;
    5. Ziffer 4
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von
      1. Litera a
        Hauskanalanlagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,
    Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001;
    1. Litera b
      Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
    2. Litera c
      Senkgruben;
    1. Ziffer 5
      die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;
    2. Ziffer 6
      die Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²;
    3. Ziffer 7
      die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² sowie die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windrädern von mehr als zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefsten Befestigungspunkt;
    4. Ziffer 7 a
      die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,5 Meter Durchmesser, wenn sie allgemein sichtbar sind;
    5. Ziffer 8
      die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;
    6. Ziffer 9
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²;
    7. Ziffer 9 a
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke;
    8. Ziffer 9 b
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;
    9. Ziffer 10
      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als 1,50 Meter Höhe und allfälliger Überdachung;
    10. Ziffer 11
      die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden;
    11. Ziffer 12
      der Abbruch von Gebäuden, soweit er nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, einer Bewilligung bedarf;
    12. Ziffer 13
      Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen;
    13. Ziffer 14
      Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;
    14. Ziffer 15
      die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2002,, 96/2006)

  1. Absatz eins aBei den im Absatz eins, Ziffer 3 bis 14 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 24, erfolgen und im Bauplan gemäß Paragraph 29, dargestellt sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2006,)

  1. Absatz 2Paragraph 24, Absatz 2 und 4 gelten sinngemäß.

  1. Absatz 3Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt. Für Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt zusätzlich Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, sinngemäß, soweit die Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht unter eine Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, fallen.

  1. Absatz 4Der Bauanzeige sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei Bauvorhaben
      1. Litera a
        nach Absatz eins, Ziffer eins, die im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Unterlagen,
      2. Litera b
        nach Absatz eins, Ziffer 2, die im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 genannten Unterlagen,
      jeweils zusätzlich mit der schriftlichen Bestätigung des Planverfassers und der Personen, die die Überwachung der Bauausführung übernommen haben;
    2. Ziffer 2
      bei Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3 und 11 die im Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 4 genannten Unterlagen, wobei für den Bauplan Paragraph 29, Absatz 2 und 5 sinngemäß gelten und zudem weiters gilt, dass der Bauplan der Anzeige nur in zweifacher Ausfertigung anzuschließen ist;
    3. Ziffer 3
      bei allen anderen Bauvorhaben nach Absatz eins, ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß; bei Bauvorhaben nach Absatz eins, Ziffer 12, überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.
    Paragraph 28, Absatz 3, gilt in allen Fällen sinngemäß.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2006,)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,)

Gesetzesnummer

10000411

Dokumentnummer

LOO40007176

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