Landesrecht konsolidiert

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Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1992 aufgehoben durch LGBl. Nr. 54/2002

Bundesland

Oberösterreich

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.09.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 3,

Berufliche Altenbetreuung

  1. Absatz einsDie berufliche Ausübung der Altenbetreuung besteht in der fachlich eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz 2, umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  2. Absatz 2Die Altenbetreuung im Sinne dieses Landesgesetzes umfaßt die Sorge für das soziale und körperliche Wohl alter Menschen durch ganzheitliche Hilfestellung mit dem Ziel, alle Fähigkeiten der alten Menschen zu fördern, zu stützen, zu erhalten und zu ergänzen, und zwar insbesondere durch:
    1. Ziffer eins
      Hilfestellungen im psycho-sozialen Bereich, wie z.B.
      • Strichaufzählung
        die Förderung und Anregung von Kontakten mit anderen,
      • Strichaufzählung
        die Unterstützung bei Ansuchen, Behördengängen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen,
      • Strichaufzählung
        die Zusammenarbeit und Koordination von Hilfen (Angehörige, Nachbarn, soziale Dienste u.dgl.),
      • Strichaufzählung
        die Unterstützung bei der Gestaltung von Festen und Feiern,
      • Strichaufzählung
        den Aufbau einer Vertrauensbasis für persönliche Gespräche,
      • Strichaufzählung
        die Begleitung und Unterstützung von Angehörigen,
      • Strichaufzählung
        die Beratung in sozialen Problemlagen,
      • Strichaufzählung
        das Erkennen von Krisensituationen und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe,
      • Strichaufzählung
        Sterbebegleitung, Trauerarbeit;
    2. Ziffer 2
      Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes des alten Menschen erforderlich sind, wie z.B.
      • Strichaufzählung
        die Unterstützung bei der Haushaltsführung, insbesondere beim
    Einkaufen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege,
    • Strichaufzählung
      die Unterstützung beim Zubereiten von Mahlzeiten,
    • Strichaufzählung
      die Unterstützung bei der Einhaltung von Diätvorschriften;
    1. Ziffer 3
      Hilfestellungen zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens,
    wie z.B.
    • Strichaufzählung
      Hilfe bei der Nahrungsaufnahme,
    • Strichaufzählung
      Körperreinigung und Körperhygiene, An- und Auskleiden,
    • Strichaufzählung
      Erste Hilfe,
    • Strichaufzählung
      Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der
    erforderlichen Hilfe.
  3. Absatz 3Die Altenbetreuung im Sinne dieses Landesgesetzes umfaßt jedenfalls nicht Tätigkeitsbereiche, die in folgenden Rechtsvorschriften geregelt sind:
    1. Ziffer eins
      im Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 138/1989;
    2. Ziffer 2
      im Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990;
    3. Ziffer 3
      im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990;
    4. Ziffer 4
      im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,, und
    5. Ziffer 5
      im Paragraph 323 e, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,.
  4. Absatz 4Die Hilfestellungen gemäß Absatz 2, können in Heimen und im Bereich der Mobilen Altenhilfe bzw. Sozialen Betreuungsdienste angeboten bzw. durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung sind "Altenbetreuer(innen)" oder "Altenfachbetreuer(innen)" im Rahmen ihres jeweiligen Berufsbildes heranzuziehen.

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

LOO12004787

Alte Dokumentnummer

N6199211166U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/59/P3/LOO12004787

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