(2)Absatz 2Die Altenbetreuung im Sinne dieses Landesgesetzes umfaßt die Sorge für das soziale und körperliche Wohl alter Menschen durch ganzheitliche Hilfestellung mit dem Ziel, alle Fähigkeiten der alten Menschen zu fördern, zu stützen, zu erhalten und zu ergänzen, und zwar insbesondere durch:
Hilfestellungen im psycho-sozialen Bereich, wie z.B.
die Förderung und Anregung von Kontakten mit anderen,
die Unterstützung bei Ansuchen, Behördengängen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen,
die Zusammenarbeit und Koordination von Hilfen (Angehörige, Nachbarn, soziale Dienste u.dgl.),
die Unterstützung bei der Gestaltung von Festen und Feiern,
den Aufbau einer Vertrauensbasis für persönliche Gespräche,
die Begleitung und Unterstützung von Angehörigen,
die Beratung in sozialen Problemlagen,
das Erkennen von Krisensituationen und Herbeiholen der erforderlichen Hilfe,
Sterbebegleitung, Trauerarbeit;
Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes des alten Menschen erforderlich sind, wie z.B.
die Unterstützung bei der Haushaltsführung, insbesondere beim
Einkaufen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege,
die Unterstützung beim Zubereiten von Mahlzeiten,
die Unterstützung bei der Einhaltung von Diätvorschriften;
Hilfestellungen zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens,
wie z.B.
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme,
Körperreinigung und Körperhygiene, An- und Auskleiden,
Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der
erforderlichen Hilfe.