(2)Absatz 2Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, darf es die Information nur in einer den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechend veränderten Weise weitergeben.Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, darf es die Information nur in einer den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechend veränderten Weise weitergeben.