Landesrecht konsolidiert

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Oö. Landtagsgeschäftsordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Landtagsgeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 125/1991 aufgehoben durch LGBl. Nr. 70/2009

Bundesland

Oberösterreich

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

22.10.2009

Abkürzung

Oö. LGO

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 14,

(Wahrung des Datenschutzes)

  1. Absatz einsIm Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zug von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Artikel eins, Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1989, im Einklang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit (Artikel 32, in Verbindung mit Artikel 96, Absatz 2, B-VG.) zu wahren.

  1. Absatz 2Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, darf es die Information nur in einer den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechend veränderten Weise weitergeben.

  1. Absatz 3Der Erste Präsident wird ermächtigt, nach Anhörung der Obmännerkonferenz eine Verordnung im Sinn des Paragraph 9, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1989, zu erlassen bzw. die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Vorheriger SuchbegriffDatenschutzverordnung der Landesregierung auch für den Bereich des Landtages für anwendbar zu erklären. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Gesetzesnummer

10000663

Dokumentnummer

LOO12009794

Alte Dokumentnummer

N6199917763V

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