§ 14Paragraph 14,
(1)Absatz eins(Wahrung des Datenschutzes)
Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zug von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Art. 1 § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 609/1989 im Einklang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit (Art. 32 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 2 B-VG.) zu wahren.Im Rahmen der Tätigkeit des Landtages ist bei Weitergabe von Informationen, selbst wenn sie im Zug von Beratungen in nichtöffentlichen Sitzungen bekannt werden, das Grundrecht auf Datenschutz gemäß Artikel eins, Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1989, im Einklang mit dem Grundprinzip der Öffentlichkeit parlamentarischer Tätigkeit (Artikel 32, in Verbindung mit Artikel 96, Absatz 2, B-VG.) zu wahren.
(2)Absatz 2Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, darf es die Information nur in einer den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechend veränderten Weise weitergeben.Hat das zuständige Organ bzw. ein Mitglied des Landtages gegen die Weitergabe von Informationen Bedenken, darf es die Information nur in einer den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechend veränderten Weise weitergeben.
(3)Absatz 3Der Erste Präsident wird ermächtigt, nach Anhörung der Obmännerkonferenz eine Verordnung im Sinn des § 9 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 609/1989 zu erlassen bzw. die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Datenschutzverordnung der Landesregierung auch für den Bereich des Landtages für anwendbar zu erklären. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu verlautbaren.Der Erste Präsident wird ermächtigt, nach Anhörung der Obmännerkonferenz eine Verordnung im Sinn des Paragraph 9, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1989, zu erlassen bzw. die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Datenschutzverordnung der Landesregierung auch für den Bereich des Landtages für anwendbar zu erklären. Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu verlautbaren.