(1)Absatz einsEltern- und Säuglingsdienste haben werdende Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Pflege und Erziehung der Kinder zu unterstützen, wobei insbesondere auf werdende Mütter und ihre Leibesfrucht Bedacht zu nehmen ist. Sie haben auch mitzuwirken, daß Kinder im Säuglings- und Kleinkinderalter gesund bleiben und sich psychisch und physisch wohlfühlen.