die Veräußerung von beweglichen Sachen und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht gemäß § 58 Abs. 2 Z. 7 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin fallen, bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag zwischen 0,05% und höchstens 1% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro.die Veräußerung von beweglichen Sachen und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 7, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin fallen, bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag zwischen 0,05% und höchstens 1% der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro.