(3)Absatz 3,Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 64 Abs. 3.Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch Paragraph 64, Absatz 3,