Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
15.12.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 45Paragraph 45,
Einberufung von Sitzungen
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, daß möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können.
(2)Absatz 2Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monates anzuberaumen.
(3)Absatz 3Jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen; werden diese zu Hause oder in ihrem Geschäft nicht angetroffen, so ist die Verständigung einem eigenberechtigten Hausgenossen zuzustellen. Bei einer Verständigung durch die Post ist die Ersatzzustellung (§ 16 des Zustellgesetzes) zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)Jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen; werden diese zu Hause oder in ihrem Geschäft nicht angetroffen, so ist die Verständigung einem eigenberechtigten Hausgenossen zuzustellen. Bei einer Verständigung durch die Post ist die Ersatzzustellung (Paragraph 16, des Zustellgesetzes) zulässig. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1996,)
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO12003756
Alte Dokumentnummer
N6199010744U