Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 44,

Ausschüsse

  1. Absatz einsHat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.

  1. Absatz 2Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (römisch fünf. Hauptstück). Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 3Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Absatz 2, wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002363

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