Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 44,

Ausschüsse

  1. Absatz einsHat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, diesen Ausschüssen auch das ihm zustehende Beschlußrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde übertragen; ausgenommen von dieser Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlußfassung in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (römisch fünf. Hauptstück). Der Gemeinderat kann eine übertragene Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Ein Beschluß über die Übertragung von Beschlußrechten an Ausschüsse oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003755

Alte Dokumentnummer

N6199010743U

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