(2)Absatz 2Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, diesen Ausschüssen auch das ihm zustehende Beschlußrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde übertragen; ausgenommen von dieser Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlußfassung in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (V. Hauptstück). Der Gemeinderat kann eine übertragene Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Ein Beschluß über die Übertragung von Beschlußrechten an Ausschüsse oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, diesen Ausschüssen auch das ihm zustehende Beschlußrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde übertragen; ausgenommen von dieser Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlußfassung in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (römisch fünf. Hauptstück). Der Gemeinderat kann eine übertragene Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Ein Beschluß über die Übertragung von Beschlußrechten an Ausschüsse oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.