§ 18Paragraph 18
Gemeinderat
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in
Gemeinden
bis zu 400 Einwohnern . . . . . . . . 9,
von 401 bis 1.100 Einwohnern . . . . 13,
von 1.101 bis 1.900 Einwohnern . . . 19,
von 1.901 bis 4.500 Einwohnern . . . 25,
von 4.501 bis 7.300 Einwohnern . . . 31,
mit über 7.300 Einwohnern . . . . . . 37.
(2)Absatz 2,Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach der jeweils letzten Volkszählung.Die Einwohnerzahl gemäß Absatz eins, bestimmt sich nach der jeweils letzten Volkszählung.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66 Abs. 1) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (§ 18a Abs. 5) werden dadurch nicht berührt.Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (Paragraph 66, Absatz eins,) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (Paragraph 18 a, Absatz 5,) werden dadurch nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)