(3)Absatz 3,Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24 Abs. 1) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschluß diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muß jedoch mindestens drei betragen. Ist darnach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem Ausschuß nicht vertreten, so ist der Ausschuß jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wählen. Für die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Zusammensetzung und die Wahl des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2.Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Paragraph 24, Absatz eins,) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschluß diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muß jedoch mindestens drei betragen. Ist darnach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (Paragraph 26, Absatz 2,), in einem Ausschuß nicht vertreten, so ist der Ausschuß jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wählen. Für die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Zusammensetzung und die Wahl des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2,