Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 18

Gemeinderat

  (1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in

Gemeinden

         bis zu  300 Wahlberechtigten  9,

von  301 bis zu  750 Wahlberechtigten 13,

von  751 bis zu 1300 Wahlberechtigten 19,

von 1301 bis zu 3000 Wahlberechtigten 25,

von 3001 bis zu 5000 Wahlberechtigten 31,

mit über 5000 Wahlberechtigten . . .  37.

  1. Absatz 2,Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Stand des gemäß den Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung abgeschlossenen Wählerverzeichnisses zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Paragraph 24, Absatz eins,) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschluß diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muß jedoch mindestens drei betragen. Ist darnach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (Paragraph 26, Absatz 2,), in einem Ausschuß nicht vertreten, so ist der Ausschuß jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wählen. Für die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Zusammensetzung und die Wahl des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2,
  3. Absatz 4,In die Ausschüsse, ausgenommen den Prüfungsausschuß, kann der Gemeinderat auch fachkundige Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen. Jede Fraktion, die in einem Ausschuß nicht vertreten ist, kann einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Eine solche Entsendung ist dem Obmann des betreffenden Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Fraktionsvertreter kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates entsandt werden, das auf dem der Fraktion zugrundeliegenden Wahlvorschlag aufscheint. Von den Ersatzmitgliedern dürfen jedoch nur jene entsandt werden, die auf der Liste der Ersatzmitglieder in der durch die Wahlpunkte bestimmten Reihenfolge bzw. nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 2, letzter Halbsatz der O.ö. Kommunalwahlordnung nicht weiter hinten gereiht sind als es der doppelten Anzahl der der Fraktion angehörenden Gemeinderatsmitglieder entspricht. Für den Fraktionsvertreter gelten die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß; sonstige Rechte, insbesondere auch jene gemäß Paragraph 55, Absatz 4, kommen ihm nicht zu. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1996,)
  4. Absatz 5,Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Ersatzmitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; Absatz 4, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ersatzmitglieder des Gemeinderates, die noch nicht angelobt sind, sind unverzüglich nach ihrer Wahl zum Ersatzmitglied eines Ausschusses bzw. ihrer Entsendung als Fraktionsvertreter anzugeloben.
  5. Absatz 6,Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Prüfungsausschuß (Paragraph 91,) und mindestens drei weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten sowie für örtliche Umweltfragen einzurichten.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003726

Alte Dokumentnummer

N6199010714U

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