Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz § 5

Kurztitel

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

24 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 5,

Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung

  1. Absatz einsÜber die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.
  2. Absatz 2Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und
    3. Ziffer 3
      das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.
  3. Absatz 3Im Verfahren über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Stifters und das Land Parteistellung.
  4. Absatz 4Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (Paragraph 7, Absatz eins und 2) und Sitz (Paragraph 8,) der Stiftung anzuführen.
  5. Absatz 5Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Absatz 2, Ziffer 3, festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
  6. Absatz 6Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit ihrer Errichtung.
  7. Absatz 7Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten.

Gesetzesnummer

10000259

Dokumentnummer

LOO12003140

Alte Dokumentnummer

N6198810031V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1988/31/P5/LOO12003140

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