Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz § 31

Kurztitel

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

16.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

24 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 31,

Auflösung von Fonds

  1. Absatz einsEin Fonds ist auf seinen Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn:
    1. Ziffer eins
      ein Fondsvermögen (Paragraph 27,) nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszweckes nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht;
    2. Ziffer 2
      der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Fondssatzung nach Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 30, nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Im Verfahren zur Auflösung eines Fonds haben der Fondsgründer, der Fonds sowie jene Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds dessen Vermögen zufällt, Parteistellung.
  3. Absatz 3Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
  4. Absatz 4Für die Verlautbarung der Auflösung des Fonds gilt Paragraph 18, Absatz 4,, für die Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung des Fonds gilt Paragraph 19, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10000259

Dokumentnummer

LOO12003172

Alte Dokumentnummer

N6198810057V

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