(4)Absatz 4Für die Verlautbarung der Auflösung des Fonds gilt § 18 Abs. 4, für die Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung des Fonds gilt § 19 sinngemäß.Für die Verlautbarung der Auflösung des Fonds gilt Paragraph 18, Absatz 4,, für die Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung des Fonds gilt Paragraph 19, sinngemäß.