§ 21Paragraph 21,
Errichtung eines Fonds
Zur Errichtung eines Fonds sind die Fondserklärung (§ 22) und die behördliche Entscheidung, daß die Fondserrichtung zulässig ist (§ 23), erforderlich. Zur Errichtung eines Fonds sind die Fondserklärung (Paragraph 22,) und die behördliche Entscheidung, daß die Fondserrichtung zulässig ist (Paragraph 23,), erforderlich.