Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz § 13

Kurztitel

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

24 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 13,

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder nach der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, unter Setzung einer angemessenen Frist die Besorgung dieser Aufgabe aufzutragen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 2,) nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Absatz eins, nicht nachkommen, abzuberufen.

Gesetzesnummer

10000259

Dokumentnummer

LOO12003154

Alte Dokumentnummer

N6198810039V

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