(2)Absatz 2Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2) nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 2,) nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Absatz eins, nicht nachkommen, abzuberufen.