Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz § 12

Kurztitel

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

24 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 12,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, und die Verwaltung der Stiftung zu überwachen.
  2. Absatz 2Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung unbeweglichen Stiftungsvermögens bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dadurch nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3Die Stiftung hat der Behörde bis zur Mitte eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Stiftungszweckes erbrachten Leistungen anzuschließen.
  4. Absatz 4Den Organen der Behörde ist jederzeit Einsicht in die Verwaltung der Stiftung zu gewähren.

Gesetzesnummer

10000259

Dokumentnummer

LOO12003153

Alte Dokumentnummer

N6198810038V

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