(3)Absatz 3Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (§ 6 Abs. 4 Z. 4) oder vom Stifter (§ 6 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des § 6 Abs. 7 dem Stifter, aufzutragen, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4,) oder vom Stifter (Paragraph 6, Absatz 7,) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des Paragraph 6, Absatz 7, dem Stifter, aufzutragen, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.