Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz § 10

Kurztitel

Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/1988

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

16.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

24 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 10,

Stiftungsorgane

  1. Absatz einsDen Stiftungsorganen obliegt die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes, die darauf ausgerichtete Verwaltung der Stiftung sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.
  2. Absatz 2Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt, geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Dies gilt sinngemäß bei Bestellung einer juristischen Person zum Stiftungsorgan für die zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Organe. Behördenorgane, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen dieser Stiftung bestellt werden.
  3. Absatz 3Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4,) oder vom Stifter (Paragraph 6, Absatz 7,) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des Paragraph 6, Absatz 7, dem Stifter, aufzutragen, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.
  4. Absatz 4Jede weitere Bestellung sowie Abberufungen von Stiftungsorganen sind der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
  6. Absatz 6Nur dann, wenn dies in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist, haben Stiftungsorgane Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Entschädigung; sie gebührt nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Entschädigung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde.

Gesetzesnummer

10000259

Dokumentnummer

LOO12003150

Alte Dokumentnummer

N6198810036V

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