(1)Absatz einsDaten dürfen nur im Rahmen der gemäß § 7 erteilten Genehmigung und in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Meldung beim Datenverarbeitungsregister verarbeitet werden. Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die auftraggebende Stelle zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Daten dürfen nur im Rahmen der gemäß Paragraph 7, erteilten Genehmigung und in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Meldung beim Datenverarbeitungsregister verarbeitet werden. Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die auftraggebende Stelle zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.