Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. Gem-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

ABSCHNITT II

Datenverkehr

Paragraph 9,

Aufgaben der auftraggebenden Stellen

  1. Absatz einsDaten dürfen nur im Rahmen der gemäß Paragraph 7, erteilten Genehmigung und in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Meldung beim Datenverarbeitungsregister verarbeitet werden. Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die auftraggebende Stelle zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2Ersuchen um Übermittlung von Daten, die an eine auftraggebende Stelle gerichtet werden, dürfen nur dann erfüllt werden, wenn die Rechtsgrundlage sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzgesetzes erforderlichen Angaben im Ersuchen enthalten sind. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
  3. Absatz 3In Ersuchen um Übermittlung von Daten, die von einer auftraggebenden Stelle gestellt werden, sind die Rechtsgrundlagen sowie alle für die Beurteilung vom Standpunkt des Datenschutzgesetzes erforderlichen Angaben anzuführen. Dies gilt auch für Ersuchen im Rahmen der Amtshilfe.
  4. Absatz 4Für jede auftraggebende Stelle ist in Form einer Aufgabenverteilung festzulegen, wer in welchem Umfang
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung, Benützung und Übermittlung von Daten (einschließlich der allenfalls erforderlichen Protokollierung der Übermittlung),
    2. Ziffer 2
      die Erteilung von Verarbeitungsaufträgen (Absatz 5,) und die Überlassung von Daten,
    3. Ziffer 3
      die fachliche Kontrolle der Verarbeitungsergebnisse,
    4. Ziffer 4
      die gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherte Lagerung, Archivierung und allenfalls Vernichtung von Datenträgern
    wahrzunehmen hat. Entsprechende Vertretungsregelungen für den Verhinderungsfall von Bediensteten sind vorzusehen.
  5. Absatz 5Werden Daten nicht durch die auftraggebende Stelle selbst, sondern durch eine dienstleistende Stelle oder durch einen Dienstleister verarbeitet, hat die auftraggebende Stelle einen ausdrücklichen Auftrag für die Verarbeitung zu erteilen. In diesem Auftrag sind insbesondere die auftraggebende Stelle zu bezeichnen und die angeforderten Auswertungen näher festzulegen. Die Übergabe bzw. Übernahme von Daten ist zu bestätigen. Die Berechtigung zur Erteilung von Datenverarbeitungsaufträgen ist durch den jeweiligen Leiter der auftraggebenden Stelle zu vergeben.
  6. Absatz 6Aufträge gemäß Absatz 5, können im Falle sich wiederholender Datenverarbeitungsverfahren durch Durchführungspläne ersetzt werden, die von der auftraggebenden Stelle und von der dienstleistenden Stelle (vom Dienstleister) einvernehmlich festgelegt werden.

Gesetzesnummer

10000247

Dokumentnummer

LOO12003051

Alte Dokumentnummer

N6198711684V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1987/33/P9/LOO12003051

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