Landesrecht konsolidiert

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O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Bundesland

Oberösterreich

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. Gem-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 8,

Verarbeitungsverzeichnis

  1. Absatz einsDas zentrale Organ hat ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung (Paragraph 8, DSG) unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung und einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen von Datenverarbeitungen an das Datenverarbeitungsregister treten.
  2. Absatz 2Das Verarbeitungsverzeichnis ist beim jeweiligen Auftraggeber insbesondere zur Ermittlung von Kostenersätzen für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz in geeigneter Weise so aufzulegen, daß Betroffene darin Einsicht nehmen können.

Gesetzesnummer

10000247

Dokumentnummer

LOO12003050

Alte Dokumentnummer

N6198711683V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1987/33/P8/LOO12003050

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