(1)Absatz einsDas zentrale Organ hat ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung (§ 8 DSG) unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung und einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen von Datenverarbeitungen an das Datenverarbeitungsregister treten.Das zentrale Organ hat ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, in das jede Verarbeitung (Paragraph 8, DSG) unter Angabe des Zweckes der Verarbeitung und einer Kurzumschreibung aufzunehmen ist. Anstelle dieses Verzeichnisses können Durchschläge der Meldungen von Datenverarbeitungen an das Datenverarbeitungsregister treten.