(1)Absatz einsDatenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Überlassung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Festlegung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, des Inhaltes und Umfanges der Daten sowie des Verfahrens in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle im Dienstweg dem Bürgermeister bzw. Geschäftsstellenleiter (§ 1 Z. 3) zur Genehmigung vorzulegen. In der Vorlage sind alle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Datenverkehrs (§ 3 Z. 12 DSG) notwendigen Angaben anzuführen. Soll sich ein Datenverarbeitungsprojekt auf zwei oder mehrere auftraggebende Stellen erstrecken, so sind in der Vorlage die jeweiligen Aufgabenbereiche und Verwendungsrechte eindeutig abzugrenzen.Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Überlassung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Festlegung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, des Inhaltes und Umfanges der Daten sowie des Verfahrens in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle im Dienstweg dem Bürgermeister bzw. Geschäftsstellenleiter (Paragraph eins, Ziffer 3,) zur Genehmigung vorzulegen. In der Vorlage sind alle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Datenverkehrs (Paragraph 3, Ziffer 12, DSG) notwendigen Angaben anzuführen. Soll sich ein Datenverarbeitungsprojekt auf zwei oder mehrere auftraggebende Stellen erstrecken, so sind in der Vorlage die jeweiligen Aufgabenbereiche und Verwendungsrechte eindeutig abzugrenzen.