(1)Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte (§ 3 Z. 6) bedarf der Genehmigung des gemäß den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, bzw. gemäß den Statuten der Statutarstädten zuständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnisse der Auftraggeber gemäß § 1 Z. 1 und 2 lit. a bis c werden durch den Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten, bei Gemeindeverbänden gemäß § 1 Z. 3 vom Geschäftsstellenleiter wahrgenommen.Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte (Paragraph 3, Ziffer 6,) bedarf der Genehmigung des gemäß den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979, Landesgesetzblatt Nr. 119, bzw. gemäß den Statuten der Statutarstädten zuständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnisse der Auftraggeber gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 Litera a bis c werden durch den Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten, bei Gemeindeverbänden gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, vom Geschäftsstellenleiter wahrgenommen.