Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

Navigation im Suchergebnis

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. Gem-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 6,

Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Datenverkehr

  1. Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte (Paragraph 3, Ziffer 6,) bedarf der Genehmigung des gemäß den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979, Landesgesetzblatt Nr. 119, bzw. gemäß den Statuten der Statutarstädten zuständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnisse der Auftraggeber gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 2 Litera a bis c werden durch den Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten, bei Gemeindeverbänden gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, vom Geschäftsstellenleiter wahrgenommen.
  2. Absatz 2In die mit solchen Dienstleistern zu schließenden Verträge im Sinne des Absatz eins, sind mindestens die nach dem Datenschutzgesetz sowie nach dieser Verordnung von den Stellen der Gemeindeverwaltung einzuhaltenden Verpflichtungen aufzunehmen.
  3. Absatz 3Dienstleister dürfen für auftraggebende Stellen nur in deren Auftrag Daten übermitteln. In diesem Auftrag sind die zu übermittelnden Daten (Datenbestände, Verarbeitungsergebnisse) und der Empfänger der Daten genau zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

10000247

Dokumentnummer

LOO12003048

Alte Dokumentnummer

N6198711681V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1987/33/P6/LOO12003048

Navigation im Suchergebnis