(5)Absatz 5Generelle und grundlegende Regelungen, die den im Abs. 3 und 4 genannten Zielen dienen und von den auftraggebenden oder dienstleistenden Stellen zu erlassen sind, bedürfen der Genehmigung des zentralen Organes. Die nach Abs. 3 zur näheren Durchführung für die auftraggebenden Stellen erforderlichen Dienstanweisungen sind vom Leiter der auftraggebenden Stelle, die für die Dienstleister erforderlichen Dienstanweisungen vom Leiter der Organisationseinheit bzw. Stelle, die Daten verarbeitet, zu erlassen. Solche Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters bzw. bei Gemeindeverbänden des Vorstandes der Geschäftsstelle.Generelle und grundlegende Regelungen, die den im Absatz 3 und 4 genannten Zielen dienen und von den auftraggebenden oder dienstleistenden Stellen zu erlassen sind, bedürfen der Genehmigung des zentralen Organes. Die nach Absatz 3, zur näheren Durchführung für die auftraggebenden Stellen erforderlichen Dienstanweisungen sind vom Leiter der auftraggebenden Stelle, die für die Dienstleister erforderlichen Dienstanweisungen vom Leiter der Organisationseinheit bzw. Stelle, die Daten verarbeitet, zu erlassen. Solche Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters bzw. bei Gemeindeverbänden des Vorstandes der Geschäftsstelle.