Landesrecht konsolidiert

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O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Bundesland

Oberösterreich

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. Gem-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 4,

Datengeheimnis und Datensicherheit

  1. Absatz einsAllen Bediensteten ist es unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten untersagt,
    1. Ziffer eins
      sich Daten unbefugt zu beschaffen,
    2. Ziffer 2
      Daten zu einem anderen als dem zur übertragenen Aufgabenbesorgung gehörigen Zweck zu verwenden,
    3. Ziffer 3
      unbefugten Personen oder Stellen Daten mitzuteilen oder ihnen die Kenntnisnahme zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Alle einzelnen Personen nach dieser Verordnung zukommenden Befugnisse und Aufgaben sind im Sinne des Datenschutzgesetzes und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften auszuüben bzw. wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung von Daten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei den auftraggebenden und dienstleistenden Stellen geeignete organisatorische, personelle, technische und bauliche Maßnahmen zu setzen.
  4. Absatz 4Maßnahmen nach Absatz 3, haben unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand zu stehen und je nach Art der Daten und nach Umfang und Zweck ihrer Verwendung bestehende Risken in allen schutzwürdigen Belangen möglichst ausgewogen zu senken.
  5. Absatz 5Generelle und grundlegende Regelungen, die den im Absatz 3 und 4 genannten Zielen dienen und von den auftraggebenden oder dienstleistenden Stellen zu erlassen sind, bedürfen der Genehmigung des zentralen Organes. Die nach Absatz 3, zur näheren Durchführung für die auftraggebenden Stellen erforderlichen Dienstanweisungen sind vom Leiter der auftraggebenden Stelle, die für die Dienstleister erforderlichen Dienstanweisungen vom Leiter der Organisationseinheit bzw. Stelle, die Daten verarbeitet, zu erlassen. Solche Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters bzw. bei Gemeindeverbänden des Vorstandes der Geschäftsstelle.
  6. Absatz 6Von allen auftraggebenden und dienstleistenden Stellen ist eine Sammlung der jeweils gültigen einschlägigen Dienstanweisungen und Verfügungen anzulegen und so zur Verfügung zu halten, daß sich die Bediensteten über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können. Für auftraggebende Stellen, die Daten selbst verarbeiten, sowie für dienstleistende Stellen sind dieser Sammlung überdies technische Erläuterungen ("Betriebs-Handbuch") anzuschließen, in denen der Ablauf der Verarbeitungsschritte festgelegt ist.
  7. Absatz 7Die Bediensteten sind über ihre nach dem Datenschutzgesetz, nach dieser Verordnung und den jeweiligen Dienstanweisungen einzuhaltenden Verpflichtungen zu belehren. Die Pflicht zur Geheimhaltung von Daten besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder ihres Dienstverhältnisses weiter.
  8. Absatz 8Die Überprüfung der Beachtung der in den Dienstanweisungen (Absatz 5 und 6) enthaltenen Bestimmungen hat durch die Leiter der auftraggebenden bzw. dienstleistenden Stellen oder durch besondere, von diesen mit Genehmigung des zentralen Organes bestimmte Beauftragte zu erfolgen.
  9. Absatz 9Verstöße gegen die Pflichten nach Absatz eins und gegen die Maßnahmen nach Absatz 3, sind entsprechend den einschlägigen innerdienstlichen Vorschriften zu melden.

Gesetzesnummer

10000247

Dokumentnummer

LOO12003046

Alte Dokumentnummer

N6198711679V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1987/33/P4/LOO12003046

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