(1)Absatz einsEin geleisteter Kostenersatz ist je Verarbeitung zurückzuerstatten, wenn Daten dieser Verarbeitung rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden bzw. wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen, wenn die zu ändernden Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen, es sei denn, daß eine bereits eingebrachte Änderungsmeldung nicht berücksichtigt wurde.