für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus früheren als den in Z. 1 angeführten Datenbeständen: 500 S je Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, jedoch 1.000 S je Verarbeitung.für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus früheren als den in Ziffer eins, angeführten Datenbeständen: 500 S je Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, jedoch 1.000 S je Verarbeitung.