(2)Absatz 2Der Antragsteller hat am Auskunftsverfahren dadurch mitzuwirken, daß er nach dem Verarbeitungsverzeichnis (§ 8) diejenigen Datenverarbeitungen bezeichnet, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Er hat zugleich bekanntzugeben, ob er Auskunft aus aktuellen (§ 14 Abs. 2 Z. 1) oder früheren (§ 14 Abs. 2 Z. 2) Datenbeständen verlangt.Der Antragsteller hat am Auskunftsverfahren dadurch mitzuwirken, daß er nach dem Verarbeitungsverzeichnis (Paragraph 8,) diejenigen Datenverarbeitungen bezeichnet, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Er hat zugleich bekanntzugeben, ob er Auskunft aus aktuellen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) oder früheren (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2,) Datenbeständen verlangt.