(4)Absatz 4Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen und Verfügungen gemäß Abs. 3 zu treffenden Maßnahmen sind im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten nur durch die Stellen, denen ein Verwendungsrecht zukommt, im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stellle (Anm: Richtig: Stelle) gesondert Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang festzulegen.Zusätzlich zu den in den Dienstanweisungen und Verfügungen gemäß Absatz 3, zu treffenden Maßnahmen sind im Falle der Einrichtung einer Datenfernverarbeitung zur Sicherung der Verwendung von Daten nur durch die Stellen, denen ein Verwendungsrecht zukommt, im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stellle Anmerkung, Richtig: Stelle) gesondert Bedienerkennzeichen über die jeweils offenstehenden Arten der Verwendung von Daten (Einsicht, Veränderung, eigenständige Erstellung und Steuerung von Datenverarbeitungsverfahren usw.) und die Stufen dieser Verwendung in bezug auf den Datenumfang festzulegen.