Landesrecht konsolidiert

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O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Gemeinde-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Bundesland

Oberösterreich

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. Gem-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 11,

Verarbeitung für mehrere auftraggebende Stellen

Sind an einem Datenverarbeitungsprojekt oder Datenverarbeitungsverfahren mehrere auftraggebende Stellen beteiligt, so haben diese - unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung des Projekts durch den Bürgermeister bzw. Geschäftsstellenleiter (Paragraph eins, Ziffer 3,) - im gegenseitigen Einvernehmen eine eindeutige Abgrenzung der Aufgaben nach den Paragraphen 9 und 10 festzulegen.

Gesetzesnummer

10000247

Dokumentnummer

LOO12003053

Alte Dokumentnummer

N6198711686V

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