(1)Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte (§ 3 Z. 6) bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors.Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte (Paragraph 3, Ziffer 6,) bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors.