Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
O.ö. Landes-Datenschutzverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
25.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
O.ö. L-DVO
Index
28 Statistik und Datenschutz
Text
§ 6Paragraph 6,
Vertragliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Datenverkehr
(1)Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte (§ 3 Z. 6) bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors.Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte (Paragraph 3, Ziffer 6,) bedarf der Genehmigung des Landesamtsdirektors.
(2)Absatz 2In die mit solchen Dienstleistern zu schließenden Verträge im Sinne des Abs. 1 sind mindestens die nach dem Datenschutzgesetz sowie nach dieser Verordnung von den Stellen der Landesverwaltung einzuhaltenden Verpflichtungen aufzunehmen.In die mit solchen Dienstleistern zu schließenden Verträge im Sinne des Absatz eins, sind mindestens die nach dem Datenschutzgesetz sowie nach dieser Verordnung von den Stellen der Landesverwaltung einzuhaltenden Verpflichtungen aufzunehmen.
(3)Absatz 3Dienstleister dürfen für auftraggebende Stellen nur in deren Auftrag Daten übermitteln. In diesem Auftrag sind die zu übermittelnden Daten (Datenbestände, Verarbeitungsergebnisse) und der Empfänger der Daten genau zu bezeichnen.
Gesetzesnummer
10000248
Dokumentnummer
LOO12003065
Alte Dokumentnummer
N6198711699V