(2)Absatz 2Das Verwendungsrecht auftraggebender Stellen über Daten ist durch das zentrale Organ unter Berücksichtigung der Organisationsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu regeln. Wird durch eine solche Regelung mehreren auftraggebenden Stellen ein Verwendungsrecht eingeräumt, so ist sicherzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung der beteiligten auftraggebenden Stellen bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht eintritt.