Landesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

O.ö. Landes-Datenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Bundesland

Oberösterreich

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

O.ö. L-DVO

Index

28 Statistik und Datenschutz

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Auftraggebende Stelle:
    jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, der nach den Organisationsvorschriften (z.B. Geschäftseinteilung des Amtes der o. ö. Landesregierung; Satzung und Anstaltsordnung von Auftraggebern gemäß Paragraph eins, Ziffer 2,) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt;
  2. Ziffer 2
    Zentrales Organ:
    bei den Auftraggebern nach Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der Landesamtsdirektor, nach Paragraph eins, Ziffer 3, der Bezirkshauptmann und nach Paragraph eins, Ziffer 4, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde;
  3. Ziffer 3
    Verwenden von Daten:
    das Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln oder Überlassen von Daten bzw. die organisationsinterne Ermächtigung hiezu;
  4. Ziffer 4
    Daten:
    personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes;
  5. Ziffer 5
    Dienstleistende Stelle:
    jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, von der Daten für einen Auftraggeber oder eine auftraggebende Stelle im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist, und zwar jeweils soweit, als die dienstleistende Stelle nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat;
  6. Ziffer 6
    Dienstleister:
    jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer dienstleistenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG beauftragt wird.

Gesetzesnummer

10000248

Dokumentnummer

LOO12003062

Alte Dokumentnummer

N6198711696V

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1987/32/P3/LOO12003062

Navigation im Suchergebnis