§ 16Paragraph 16,
Auskünfte nach anderen Gesetzen
Die §§ 13, 14 und 15 sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen Auskunft auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen außerhalb des Datenschutzgesetzes erteilt wird. Die Paragraphen 13,, 14 und 15 sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen Auskunft auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen außerhalb des Datenschutzgesetzes erteilt wird.