Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich verordnet: Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1984,, wird nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich verordnet: