Landesrecht konsolidiert

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Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1983

Bundesland

Oberösterreich

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.09.1983

Außerkrafttretensdatum

30.08.2005

Abkürzung

Oö. LKUFG

Index

12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer

Text

Paragraph 35,

Verwaltungsrat und Ausschüsse

  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat der LKUF besteht aus
    1. Litera a
      zwei von der Landesregierung zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung,
    2. Litera b
      so vielen vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrern, als der Zentralausschuß selbst Mitglieder hat,
    3. Litera c
      einem vom Zentralausschuß der Personalvertretung der Lehrer für Berufsschulen zu entsendenden, jedenfalls im Zeitpunkt der Entsendung im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer und
    4. Litera d
      dem Direktor (Paragraph 36,).
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1986,)
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Litera b und c genannten Zentralausschüsse haben bei der Entsendung ihre Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsrat hat aus seiner Mitte, und zwar aus den Mitgliedern nach Absatz eins, Litera b und c - ausgenommen die beiden Direktorstellvertreter - einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen Ersten Vorsitzenden-Stellvertreter sowie einen Zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten sowie für das Protokoll zu sorgen.
  4. Absatz 4Der Verwaltungsrat hat mindestens sechs ordentliche Sitzungen im Jahr abzuhalten. Die Sitzungen sind mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; auf Antrag des Direktoriums ist der Verwaltungsrat jedoch so rechtzeitig einzuberufen, daß er binnen einer Woche ab Einlangen des Antrages zusammentreten kann. Ein Tagesordnungspunkt muß „Allfälliges“ lauten. Eine Verkürzung der in diesem Absatz genannten Fristen ist nur zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates damit einverstanden erklärt hat.
  5. Absatz 5Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens folgende Mitglieder anwesend sind:
    1. Litera a
      der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter,
    2. Litera b
      der Direktor bzw. ein Stellvertreter,
    3. Litera c
      einer der beiden rechtskundigen Bediensteten (Absatz eins, Litera a,) und
    4. Litera d
      unter Anrechnung der nach Litera a und b Anwesenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
    Der Vorsitzende stimmt mit.
  6. Absatz 6Dem Verwaltungsrat obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über die Satzung;
    2. Ziffer 2
      die Erlassung sonstiger Verordnungen einschließlich der Datenschutzverordnung im Sinne des Datenschutzgesetzes;
    3. Ziffer 3
      die Festsetzung der Art der Kundmachung von Verordnungen; dabei ist sicherzustellen, daß diese den Mitgliedern der LKUF zur Kenntnis gelangen;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge;
    5. Ziffer 5
      die Vorberatung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes;
    6. Ziffer 6
      der Abschluß von Gesamt- und Einzelverträgen (Paragraph 32,);
    7. Ziffer 7
      die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge und hinsichtlich freiwilliger Leistungen;
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der LKUF: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht;
    9. Ziffer 9
      die Verwaltung des Vermögens der LKUF außer den laufenden Bürogeschäften;
    10. Ziffer 10
      die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich dem Aufsichtsrat oder dem Direktor bzw. anderen Behörden oder Stellen zugewiesen sind.
  7. Absatz 7Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrates, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der LKUF sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, übertragen:
    1. Litera a
      einzelne seiner Aufgaben nach Absatz 6, Ziffer 6 bis 10 mit Zustimmung des Aufsichtsrates dem Direktorium;
    2. Litera b
      einzelne seiner Aufgaben nach Absatz 6, Ziffer 6,, 7, 9 (Vermögen bis 0,3 v.T. der Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres) und 10 dem Direktor.
  8. Absatz 8Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben der Beratung und der Vorbereitung von Entscheidungen übertragen. Jeder Ausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Ausschuß kann fachkundige Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, als Auskunftspersonen beiziehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1989,)

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

LOO12002613

Alte Dokumentnummer

N6198314629V

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