§ 3Paragraph 3,
Vorsitz
Den Vorsitz im Beratungsausschuß führt das Mitglied der NÖ Landesregierung, das mit der Führung der Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens beauftragt ist, oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung.