Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

23.08.2016

Außerkrafttretensdatum

24.01.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 60,

Vermittlung eines Pflegekindes

  1. Absatz einsDie Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.
  2. Absatz 2Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kinder- und Jugendhilfeträger von den Erziehungsberechtigten mit der Ausübung der Pflege und Erziehung oder vom Gericht oder kraft Gesetzes mit der Pflege und Erziehung des Pflegekindes betraut ist;
    2. Ziffer 2
      die Eignung der Pflegepersonen gemäß Paragraph 59, vorliegt;
    3. Ziffer 3
      der Altersunterschied zum Pflegekind mindestens 25 und höchstens 45 Jahre, bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß Paragraph 36, mindestens 25 und höchstens 60 Jahre, beträgt, wobei eine geringfügige Unter- oder Überschreitung des Altersunterschiedes einer Pflegeperson zulässig ist, wenn die andere Pflegeperson die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;
    4. Ziffer 4
      begründete Aussicht besteht, dass zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind, ausgenommen bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen, eine Beziehung entsteht, die dem Verhältnis zwischen Eltern und deren Kindern und Jugendlichen nahekommt;
    5. Ziffer 5
      die bestmögliche persönliche Entwicklung und die soziale Integration des Pflegekindes gesichert sind.
  3. Absatz 3Bei der Vermittlung eines Pflegekindes sind nach Möglichkeit die Eltern und die bisherigen Betreuungspersonen einzubeziehen.

Im RIS seit

23.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40020818

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P60/LNO40020818

Navigation im Suchergebnis