Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 59

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 59,

Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
    • Strichaufzählung
      körperliche und psychische Gesundheit;
    • Strichaufzählung
      positive Erziehungseinstellung;
    • Strichaufzählung
      Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
    • Strichaufzählung
      Zuverlässigkeit;
    • Strichaufzählung
      positive Einstellung gegenüber den Rechten der leiblichen Eltern;
    • Strichaufzählung
      gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;
    • Strichaufzählung
      Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Pflegepersonen.
  2. Absatz 2Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
    • Strichaufzählung
      Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern;
    • Strichaufzählung
      gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
    • Strichaufzählung
      sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Absatz 2, bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P59/LNO40009829

Navigation im Suchergebnis