Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 58

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

7. Abschnitt
Fremde Pflege

Paragraph 58,

Pflegekinder und Pflegepersonen

  1. Absatz einsPflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.
  2. Absatz 2Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 49, beauftragt wurden.
  3. Absatz 3Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Absatz 2, aufhalten, sind keine Pflegekinder.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009828

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P58/LNO40009828

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