Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 5

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 5,

Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    “Kinder und Jugendliche”: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
  2. Ziffer 2
    “junge Erwachsene”: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
  3. Ziffer 3
    “Eltern”: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;
  4. Ziffer 4
    “werdende Eltern”: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
  5. Ziffer 5
    “Erziehungsberechtigte”: Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;
  6. Ziffer 6
    “nahe Angehörige”: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;
  7. Ziffer 7
    Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Rechtsträger, deren Eignung vom Kinder- und Jugendhilfeträger festgestellt ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;
  8. Ziffer 8
    beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;
  9. Ziffer 9
    der Begriff “Pflegepersonen” umfasst neben dem in Paragraph 58, Absatz 2, definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben;
  10. Ziffer 10
    der Begriff “Adoptiveltern und Adoptivelternteile” umfasst auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Adoptivkindes gestellt haben.

Im RIS seit

23.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40020763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P5/LNO40020763

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