Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 9270-0

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

24.01.2022

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffNÖ KJHG

Index

92 Sozialrecht

Text

Paragraph 37,

Beteiligung

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen oder Krisenunterbringungen sowie bei jeder Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Genannten sind bei der Auswahl von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte, unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen oder die Erreichung des Zieles gefährden würde.
  3. Absatz 3Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Alter und Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Von der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist abzusehen, soweit diese auf Grund ihres Alters oder ihrer Reife noch nicht fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden oder durch die Beteiligung das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre. Jedenfalls sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer Form zu informieren.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

LNO40009807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9270/P37/LNO40009807

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